Junge Medien Thüringen e.V.

Wir sind der Mediennachwuchs.

Medienrecht

„Gesellschaftsformen in der Medienbranche“

Die Medienlandschaft ist vielfältig, nicht nur was die Inhalte betrifft. Neben großen Verlagen und Fernsehsendern bestehen kleine Produktionsfirmen genauso wie freie Journalisten und Fotografen. Sie alle sind in unterschiedlichen Gesellschaftsformen organisiert.

Wird eine Person beispielsweise als Fotograf gewerblich tätig, so gilt sie vor dem Recht als Einzelunternehmer. Eine Personengesellschaft entsteht dann, wenn sich mindestens zwei Personen zusammenschließen und einen bestimmten Zweck verfolgen, zum Beispiel für eine Filmproduktion. Beispiele hierfür sind die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und die Kommanditgesellschaft (KG).  Davon zu unterscheiden sind Kapitalgesellschaften, wie die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und die Aktiengesellschaft (AG). Bei Kapitalgesellschaften ist die Beschränkung der Haftung ausschlaggebend.

Wir haben mit Dr. Christian Alexander, Professor für Medienrecht an der Universität Jena darüber gesprochen, ob man unter 18 Jahren überhaupt selbständig arbeiten darf und worauf es bei der Gründung einer Gesellschaft ankommt.

Junge Medien: Welche Gesellschaftsformen liegen ihrer Einschätzung nach in der Kreativwirtschaft aktuell im Trend?

Prof. Alexander: In der Kreativbranche gibt es genau wie in allen anderen Wirtschaftsbranchen ganz unterschiedliche Anforderungen und deshalb nicht eine ideale Gesellschaftsform. Es hängt ganz stark davon ab, was die Leute konkret machen wollen. Ob sie gemeinnützig tätig sein wollen, ob es nur eine Person ist oder mehrere Personen, ob sie im großen Umfang geschäftlich tätig sein wollen und so weiter. Im Grunde findet sich in der Kreativbranche all das, was man sonst in der Wirtschaft auch findet.

Junge Medien: Welche Gesellschaftsform(en) empfehlen Sie speziell  jungen Menschen, die selbständig in der Medienbranche tätig sein wollen, aber kaum über Startkapital verfügen?

Prof. Alexander: Zuerst muss man sich fragen: Was möchte ich eigentlich machen? Möchte ich zum Beispiel nur einen Blog zu regionalen Themen betreiben. Dann stellt sich die Frage: Brauche ich überhaupt eine bestimmte Gesellschaftsform? Den Blog kann man vom heimischen PC aus betreiben und hat nicht sehr viele Kosten. Wenn man natürlich in größerem Maße aktiv sein will, ein eigenes Internetportal gründen und auch Geld damit verdienen will, dann kann es sinnvoll sein, beispielsweise eine GmbH zu gründen. Man haftet dann nicht mit seinem persönlichen Vermögen, sondern es haftet eben die GmbH. Aber dafür braucht man in der Tat ein bisschen Startkapital. Es gibt auch spezielle Gesellschaftsformen mit geringerem Startvermögen. Manchmal braucht man auch gar keine Gesellschaft, sondern kann als Einzelperson agieren.

Junge Medien: Wie verhält es sich beispielsweise bei der Produktion von Werbevideos?

Prof. Alexander: Hier wäre eine GmbH denkbar. Die GmbH ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und eine juristische Person. Das heißt, man schafft ein eigenes Haftungsvermögen und wenn die GmbH keinen Erfolg hat, dann geht sie in die Insolvenz. Wenn nun die GmbH etwas Schulden angehäuft hat, dann bedeutet das nicht, dass man mit dem gesamten persönlichen Vermögen haften muss. Das deutsche Recht kennt aber noch ganz andere Gesellschaftsformen, zum Beispiel die Offene Handelsgesellschaft (OHG) oder die Kommanditgesellschaft (KG). All diese Gesellschaften haben unterschiedliche Vor- und Nachteile, dabei spielen zum Beispiel auch steuerrechtliche Gründe eine Rolle. Wenn ich Angestellte habe, muss ich mir natürlich auch überlegen, was arbeitsrechtlich Sinn macht. Die Wahl der Gesellschaftsform hängt weiterhin davon ab, in welchem Maße ich tätig sein möchte. Wenn ich also nur ein einziges Mal einen Film produziere, dann ist sicher eine andere Gesellschaftsform notwendig, als wenn ich in großem Umfang geschäftlich tätig sein möchte, etwa wie ein Rundfunkveranstalter.

Junge Medien: Können Jugendliche unter 18 Jahren überhaupt selbständig tätig sein? Was müssen sie beachten?

Prof. Alexander: Im Prinzip kann auch ein Jugendlicher schon selbständig tätig sein. Solange man noch nicht 18 Jahre alt ist, sieht die Rechtsordnung aber vor, dass alle Geschäfte, die einen sogenannten rechtlichen Nachteil mit sich bringen, wenn also Haftungsrisiken oder sonstige rechtliche Verpflichtungen drohen, das Einverständnis der gesetzlichen Vertreter voraussetzt. Das sind in aller Regel die Eltern. Gerade wenn es um die Gründung von Gesellschaften geht, weil damit ein größeres Risiko verbunden ist. Es gibt diesen besonderen Schutzmechanismus, damit Jugendliche nicht in Haftungsfallen geraten, zum Beispiel durch langfristige Darlehensverträge oder Darlehensverträge.

Junge Medien: Kleinstunternehmer sind oft hin- und hergerissen zwischen ihrer Freiheit in der Auftragswahl und der Sicherheit, die beispielsweise eine Beschränkung der Haftung bietet. Gibt es einen Mittelweg, der beides verbindet?

Prof. Alexander: Eine GmbH zu gründen kostet erst einmal Geld. Nicht nur das Stammkapital, auch notarielle Kosten spielen eine Rolle. Hier muss man sich fragen, ob das sinnvoll ist. Nehme ich in einem solchen Umfang tatsächlich am Geschäftsverkehr teil? Es gibt auch den sogenannten Einzelkaufmann, der gewerblich tätig ist und dann eben als Person haftet. Noch anders ist es bei der OHG. Bei dieser Gesellschaft haften alle Gesellschafter, die sich zusammenschließen, persönlich. Man muss sich also überlegen, welches Risiko man eingehen möchte. Wer nicht geschäftlich, sondern gemeinnützig tätig wird, könnte auch einen Verein gründen.

Junge Medien: Es ist bekannt, dass Auftraggeber bei der Vergabe von großen Projekten Agenturen gegenüber Einzelunternehmern und Freiberuflern bevorzugen. Welche Gesellschaftsformen kommen für Kleinstunternehmer in Frage, die sich beispielsweise in Co-Working-Spaces projektweise flexibel zusammenschließen?

Prof. Alexander: Hier stellt sich die Frage, ist es nur ein Projekt oder soll es eine laufende Zusammenarbeit sein? Wie sollen die Haftungsverhältnisse aussehen, wie die interne Verantwortung? Gibt es nur einen Geschäftsführer oder arbeiten mehrere zusammen? Man muss sich für ein solches Projekt auch gar nicht unbedingt zu einer Gesellschaft zusammenschließen, gerade wenn es ein einzelnes relativ kleines Projekt ist. Man muss sich überlegen: Macht der Aufwand, eine Gesellschaft zu gründen, für dieses eine Projekt Sinn? Dabei sollte man auch bedenken, dass für Gesellschaften, wenn sie denn erst einmal bestehen, oft weitere Anforderungen gelten. Man benötigt vielleicht eine Buchhaltung, muss eine Bilanz und einen Jahresabschluss erstellen. Daher kann man auch daran denken, einfach einen sonstigen Vertrag über die Zusammenarbeit zu schließen.

Junge Medien: Wo sehen Sie in diesem Zusammenhang die Vor- und Nachteile einer eingetragenen Genossenschaft?

Die eingetragene Genossenschaft ist eine besondere Gesellschaftsform. Man kennt sie zum Beispiel von Wohnungsbaugenossenschaften. Es ist eine juristische Person, deren Zweck darauf gerichtet ist, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern – so sagt es das Gesetz. In einer Genossenschaft arbeiten Personen zusammen, um zum Beispiel Produkte zu vermarkten oder Wohnungen zu verwalten. Ich glaube, in der Medienbranche kommen Genossenschaften nicht sehr häufig vor. Für kleinere Medienprojekte scheint mir diese Gesellschaft auch keine sinnvolle Lösung zu sein, weil die eingetragene Genossenschaft eine relativ komplizierte Gesellschaftsform ist.

Thüringer Schulgesetz (Auszug)
vom 6. August 1993 (GVBl. S. 445)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 238)
zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 31. Januar 2013 (GVBl. S. 22, 23)

§ 26 Recht auf freie Meinungsäußerung
Jeder Schüler hat das Recht, in der Schule seine Meinung in Wort, Schrift und Bild
frei zu äußern und zu verbreiten, soweit die Rechte anderer sowie die Sicherung des Bildungsauftrages der Schule keine Einschränkungen insbesondere hinsichtlich des Zeitpunkts, des Umfangs und des Gegenstands der Meinungsäußerung innerhalb des Unterrichts und sonstiger
Schulveranstaltungen erfordern. Über erforderliche Einschränkungen entscheidet
der Lehrer in eigener pädagogischer Verantwortung.

§ 26 a Schülerzeitung
(1)
Die Schüler können in der Schülerzeitung von ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung Gebrauch machen. Jeder Schüler hat das Recht, an einer Schülerzeitung für eine oder mehrere Schulen mitzuwirken. Die Schülerzeitung wird von einer Redaktion von Schülern herausgegeben und vertrieben. Die Redaktion ist, anders als bei der im Rahmen einer Schulveranstaltung unter der Verantwortung eines Schulleiters herausgegebenen Schulzeitung, für den Inhalt der Schülerzeitung allein verantwortlich. Sie kann sich einen Lehrer ihres Vertrauens zur Beratung wählen.
(2)
Die Herausgabe der Schülerzeitung unterliegt dem Thüringer Pressegesetz und
den einschlägigen presserechtlichen Bestimmungen. Eine Zensur findet nicht statt.
(3)
Der Schulleiter kann die Verbreitung einzelner Ausgaben der Schülerzeitung auf
dem Schulgelände untersagen, wenn deren Inhalt das Recht der persönlichen Ehre verletzt oder in anderer Weise gegen Rechtsvorschriften verstößt. Eine weiter gehende
Beschränkung ist unzulässig. Ist die Redaktion mit der Entscheidung des Schulleiters
nicht einverstanden, so kann sie deren Behandlung in der Schulkonferenz verlangen.

Übrigens: Das Thüringer Landesmediengesetz gilt auch für Euch!
Es gibt noch weitere Rechtsnormen, die junge Medienmacher betreffen. Besonders wichtig ist es, dass Ihr beachtet, das das Thüringer Pressegesetz nicht nur für die „Profipresse“, sondern auch für Jugendmedien gilt! Hier ist die Impressumsfplicht verankert. In Thüringen dürfen nach dem Landepressegesetz auch Jugendliche unter 18 Jahren eine Publikation rechtlich verantworten, wenn diese von jungen Menschen für junge Menschen gemacht wird.

Der Pressekodex des Deutschen Presserats ist darüber hinaus eine empfohlene Richtlinie für die korrekte Arbeitsweise im Journalismus. Den kompletten Pressekodex findet Ihr hier.

Besonders wichtig für die Arbeit von jugendeigenen Medien sind aus unserer Sicht folgende Verhaltensregeln:

  • Themen finden statt erfinden
  • Berichterstattung verdichten statt dichten
  • über Menschen und Themen berichten statt richten
  • Persönlichkeitsrechte respektieren (Art. 1 Grundgesetz „Die Würde des Menschen ist unantastbar“
  • Sorgfalt bei der Recherche und Veröffentlichung
  • keine Manipulation, versteckte Werbung, Hetze oder Gerüchte
  • wenn Ihr etwas publizieren wollt, müssen Eure Interviewpartner wissen, dass Ihr journalistisch tätig seid und den Beitrag veröffentlichen wollt
  • gebt am besten immer Quellen an, um Euch zu distanzieren und gründlich zu sein
  • Journalisten dürfen – sofern kein dringender Straftatbestand vorliegt, weder abgehört werden, noch müssen sie ihre Quellen von Informationen offenlegen

Das Urheberrecht

Immer wieder kommt es zu teuren Urheberrechtsverletzungen. Aber wann gelten welche Bestimmungen, wenn man zum Beispiel publizistisch tätig ist, künstlerisch oder eine Satire macht oder aus einem bestehenden Werk etwas eigenes, neues anfertigt? Urheber haben an ihrem geistigen Eigentum (materiell und ideell) das Recht der Nutzung, das Recht an den Früchten der Nutzung und an der Abänderung. Jene Rechte können vertraglich auch ganz oder teilweise abgetreten werden. Wenn jemand also die Rechte an Musik hat (hier zum Beispiel Musikverlag, Künstler, Label…) und ihr diese beispielsweise für einen Kurzfilm, eine Reportage o.ä. nutzen wollt, müsst Ihr Euch schriftlich die Nutzungsrechte hierfür einholen. Nur, wenn Ihr ein komplett neues, deutlich anderes Werk bzw. Original  selbst kreirt, seid Ihr dann die neuen Urheber. In einem Vertrag sollte unbedingt der Umfang der Rechte geklärt werden, zum Beispiel, was mit Einnahmen passiert oder für welche Verbreitungswege und Länder die Rechte übertragen werden und für welchen Zeitraum. Eine Einschränkung ist das Zitatrecht. Für wissenschaftliche und künstlerische (auch publizistische Zwecke) dürfen Teile eines Werkes wiedergegeben werden (mit Nennung der Urheber).

Das Persönlichkeitsrecht

Wenn Menschen (vor allem allein oder zu zweit) auf Euren Bildern oder AV-Aufnahmen zu sehen und hören sind, müssen diese einer Publikation im Internet oder wo auch immer Ihr das Material verwerten wollt, konkret zustimmen. Dafür lässt man sich beim Dreh oder Shooting direkt Rechteabtrittserklärungen unterschreiben. Darin muss genau festgelegt werden, welche Aufnahmen für welche Zwecke und welche Verbreitung verwendet werden dürfen. In einem ergänzenden Vertrag können auch die Konditionen wie Honorare und Optionen (z.B. bei Kurzfilmen Rückstellungen von Honoraren, die nur gezahlt werden, wenn das Medienprodukt einen bestimmten Gewinn oder Überschüss erzielt). Für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren gilt grundsätzlich ein besonderer Schutz und die Erfordernis, dass die Erziehungsberechtigten Fotos oder Filmaufnahmen und deren Publikation zustimmen. Persönlichkeitsrechte sind juristisch besonders relevant und schützenswert.

Hier findet Ihr ein Muster für eine Rechteabtrittserklärung für Foto- und AV-/Film-Aufnahmen. jungemedien_Muster_Rechteabtritt

Personen der Zeitgeschichte

Personen der Zeitgeschichte sind zum Beispiel Politiker, Filmschauspieler, Manager großer Konzerne, bekannte Sportler, sowie Täter und Beteiligte aufsehenerregender Kriminalfälle. Allgemein gesagt alle, die das Zeitgeschehen aktiv mitgestalten.

Oft verdienen diese Personen ihr Geld damit und müssen deshalb auch damit rechnen, dass sie fotografiert oder aufgenommen werden. Die Öffentlichkeit ist an Berichterstattungen über diese Personen besonders interessiert, deshalb ist die Veröffentlichung von Foto- und Videoaufnahmen von Personen der Zeitgeschichte laut §23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ohne deren Einwilligung erlaubt.

Dies gilt aber nur, wenn sich die Person bewusst in der Öffentlichkeit zeigt. Aufnahmen, die die Privatsphäre der Person betreffen, dürfen nicht veröffentlicht werden. Das trifft für jede Person zu. Wie weit die Privatsphäre reicht ist nicht immer genau festgelegt. Aufgrund dessen werden viele Prozesse geführt, bei denen Richter entscheiden, ob die Privatsphäre verletzt wurde oder nicht.

Das Persönlichkeitsrecht (Art. 2 GG)

Das Persönlichkeitsrecht sichert für jeden Menschen die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit. Daraus leitet das Bundesverfassungsgericht konkrete Fallgruppen ab.  Der zuvor genannte Schutz der Privat-, Geheim-, und Intimsphäre ist so eine Fallgruppe.

Aus dem Persönlichkeitsrecht geht außerdem das Recht der Persönlichen Ehre hervor. Es besagt, dass Personen weder beleidigt werden dürfen, noch unwahre oder nicht bestätigte Behauptungen verbreitet werden dürfen. Sowohl mündliche als auch schriftliche Äußerungen, auch in sozialen Netzwerken, können strafrechtlich verfolgt werden.

Genauso bietet das Persönlichkeitsrecht Schutz vor Entstellung und Unterschiebung von Äußerungen Demnach darf niemandem etwas fälschlicherweise in den Mund gelegt werden. In einem Interview dürft ihr also nichts hinzufügen, das der Interviewpartner nicht ausdrücklich gesagt hat.

Jeder hat ein Recht am geschriebenen Wort . Das heißt alles Geschriebene ist Eigentum der Person, die es verfasst hat, sofern sie nicht die Rechte daran abgegeben hat. Egal ob es im Rahmen einer wissenschaftlichen Arbeit oder auf einem Blog im Internet veröffentlicht wurde. Wenn Ihr also in irgendeiner Form auf fremde Inhalte  zurückgreift sollte deshalb immer die Quelle angegeben werden. Das gilt auch für Gesprochenes . Tonaufnahmen ohne die Einwilligung des Sprechers sind verboten.

Medien-, Informations-, Meinungs- und Kunstfreiheit (Art. 5 GG)

Die Presse- Rundfunk- und Filmfreiheit (Art. 5 Abs.1 Satz 2 GG) sorgt dafür, dass  in einer Demokratie Journalisten frei berichten können, sodass die Bevölkerung beispielsweise über die Politik informiert ist. Somit findet durch freie Berichterstattung auch eine Kontrolle durch die Gesellschaft statt. Um das zu ermöglichen, ist die Pressearbeit durch das Grundgesetz geschützt. Journalisten dürfen Informationen beschaffen, bearbeiten und verbreiten. Das gleiche gilt für Rundfunk und Film. Der Staat darf keinen Einfluss auf die Medien haben, eine Zensur ist nicht zulässig.

Eng verknüpft mit der Pressefreiheit ist die Informationsfreiheit (Art. 5 Abs.1 Satz 1-2 GG). Sie garantiert jedem Bürger den Zugang zu verschiedenen Informationen. So kann sich jeder seine eigene Meinung bilden.

Denn dank des Grundrechts der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) hat jeder das Recht, sich seine eigene Meinung zu bilden. Auch die Verbreitung der eigenen Meinung ist legitim. Das ist beispielsweise bei Kommentaren wichtig.

Für die Erfüllung dieser Grundrechte spielen Medien eine wichtige Rolle.

Die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) schützt die künstlerische Betätigung, vor allem aber auch die Darstellung und die Verbreitung von künstlerischen Inhalten. Satire beispielsweise fällt ebenfalls unter den Kunstbegriff, sie darf also produziert und auch veröffentlicht werden. Zu Problemen kann es führen, wenn die Satire Personen wirklich tiefgreifend lächerlich macht oder in irgendeiner Weise erniedrigt. Dann muss, im schlimmsten Fall durch ein Gericht, zwischen der Kunstfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht der Person abgewogen werden.

Informationspflichten im Internet

Betreibt Ihr einen Blog im Internet, auf dem ausschließlich persönliche und familiäre Inhalte veröffentlicht werden, beispielsweise Fotos von Urlaubsreisen oder Textbeiträge, dann müsst Ihr keine Angaben zu eurer Person machen (§ 55 Abs. 1 Nr. 1-2 RStV).

Anders ist es, sobald nicht mehr nur persönliche Inhalte auf dem Blog gepostet werden, also geschäftlich betriebene Seiten. Dann müssen Name und Anschrift des Betreibers, sowie eine E-Mail Adresse ständig und gut sichtbar auf der Seite zu finden sein (§ 5 Abs. 1 Nr. 1-2 TMG, siehe auch §6 TMG). Das gilt auch für geschäftlich betriebene Seiten bei Facebook.

Webseiten mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten müssen zusätzlich zu Namen und Anschrift des Betreibers auch einen Verantwortlichen mit Namen und Anschrift nennen (§ 55 Abs. 2 RStV).

Das Panoramarecht

Wenn Ihr für Euren Blog, Schülerzeitung oder Videokanal Fotos oder Filmaufnahmen von Gebäuden oder künstlerischen Installationen macht, haben die Schöpfer bzw. Inhaber dieses Objektes bestimmte Urheberrechte.  Wenn Ihr Aufnahmen von öffentlichen Verkehrswegen macht, in denen diese Objekte zu sehen sind, wird dieses Urheberrecht aber durch das sogenannte „Panoramarecht“ entkräftet. Es gelten aber immer noch Hausrecht, Persönlichkeitsrechte der Bewohner und Besitzer sowie Scherheitsabwägungen, auf die Ihr Rücksicht nehmen müsst. Auf dem Gelände braucht Ihr auf jeden Fall eine Fotoerlaubnis oder Drehgenehmigung vom Eigentümer oder dessen gesetzlichen Vertreter.

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