Werde Mitglied!
Der „junge medien thüringen – junge presse thüringen e.V.“ ist ein Kinder- und Jugendverband für den Mediennachwuchs in Thüringen. Vor...
Auszug aus dem Thüringer Schulgesetz
§ 26 Recht auf freie Meinungsäußerung
Jeder Schüler hat das Recht, in der Schule seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten, soweit die Rechte anderer sowie die Sicherung des Bildungsauftrages der Schule keine Einschränkungen insbesondere hinsichtlich des Zeitpunkts, des Umfangs und des Gegenstands der Meinungsäußerung innerhalb des Unterrichts und sonstiger Schulveranstaltungen erfordern. Über erforderliche Einschränkungen entscheidet der Lehrer in eigener pädagogischer Verantwortung.
§ 26a Schülerzeitung
(1) Die Schüler können in der Schülerzeitung von ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung Gebrauch machen. Jeder Schüler hat das Recht, an einer Schülerzeitung für eine oder mehrere Schulen mitzuwirken. Die Schülerzeitung wird von einer Redaktion von Schülern herausgegeben und vertrieben. Die Redaktion ist, anders als bei der im Rahmen einer Schulveranstaltung unter der Verantwortung eines Schulleiters herausgegebenen Schulzeitung, für den Inhalt der Schülerzeitung allein verantwortlich. Sie kann sich einen Lehrer ihres Vertrauens zur Beratung wählen.
(2) Die Herausgabe der Schülerzeitung unterliegt dem Thüringer Pressegesetz und den einschlägigen presserechtlichen Bestimmungen. Eine Zensur findet nicht statt.
(3) Der Schulleiter kann die Verbreitung einzelner Ausgaben der Schülerzeitung auf dem Schulgelände untersagen, wenn deren Inhalt das Recht der persönlichen Ehre verletzt oder in anderer Weise gegen Rechtsvorschriften verstößt. Eine weitergehende Beschränkung ist unzulässig. Ist die Redaktion mit der Entscheidung des Schulleiters nicht einverstanden, so kann sie deren Behandlung in der Schulkonferenz verlangen.
Übrigens: Das Thüringer Pressegesetz gilt auch für Euch!
Es gibt noch weitere Rechtsnormen, die junge Medienmacher betreffen. Besonders wichtig ist es, dass Ihr beachtet, das das Thüringer Pressegesetz nicht nur für die “Profipresse”, sondern auch für Jugendmedien gilt! Hier ist die Impressumsfplicht verankert. In Thüringen dürfen nach dem Landepressegesetz auch Jugendliche unter 18 Jahren eine Publikation rechtlich verantworten, wenn diese von jungen Menschen für junge Menschen gemacht wird.