Junge Medien Thüringen e.V.

Wir sind der Mediennachwuchs.

Satzung

§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „junge medien thüringen – junge presse thüringen e.V.“. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen. Sitz des Vereins ist Erfurt. Der Sitz kann auf Vorstandsbeschluss verlegt werden.

§ 2 Zweck
(1) Der Verein ist Landesverband der jungen Medien und jungen Presse in Thüringen. Zu diesem Zweck kann er Kreisverbände gründen und sich einem Dachverband anschließen.
(2) Er vertritt die Interessen seiner Mitglieder und junger Medienschaffender gegenüber Institutionen, Verbänden und öffentlichen Einrichtungen.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Er führt Bildungsveranstaltungen in Form von Seminaren, Tagungen und Studienfahrten durch. Weiterhin erstellt er zu diesem Zweck Publikationen für junge Medienschaffende.
(5) Der Verein verfolgt die Ziele, die im § 75 KJHG (Kinder- und Jugendhilfegesetz) genannt sind. Im Verein finden sich Einzelpersonen zusammen, die im Bereich der Jugendpflege, der Jugendhilfe bzw. der allgemeinen Jugendpolitik tätig sind und gemeinsam freiwillig die Interessen von Kinder und Jugendlichen fördern wollen. Aufgaben im o. g. Sinne werden folgendermaßen verwirklicht:
– Beratung für soziokulturelle Probleme junger Menschen, um Problembewusstsein und Bewältigung zu fördern.
– Arbeitsgemeinschaften zur Förderung der kreativen Fähigkeiten und Fertigkeiten in Kunst und Kultur.
– Bildungsveranstaltungen zu aktuellen und jugendspezifischen Fragen im Sinne der Entwicklung staatsbürgerlichen Selbstbewusstseins.
– Aufbau einer Jugendbibliothek, Informations- und Kommunikationsstätte.
(6) Das gegenseitige Verständnis und die Bereitschaft, zusammenzuarbeiten und zusammen zu arbeiten, werden durch den Austausch und gegenseitige Unterstützung und praktisches Leben in und mit der jungen Generation gefördert. Der internationale Jugendaustausch, entsprechende Begegnungen und Studienfahrten um die gesellschaftlichen Probleme anderer Länder kennen zulernen, werden als Beitrag zur Völkerverständigung durchgeführt.

§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist gemeinnützig.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Der Verein darf keine unverhältnismäßigen Ausgaben tätigen.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Juristische und natürliche Personen unter 35 Jahren können Mitglieder werden.
(2) Der Aufnahmeantrag ist in schriftlicher Form an den Landesvorstand zu richten. Dieser entscheidet dann endgültig über die Aufnahme.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch den Austritt, Ausschluss oder Tod.
(4) Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich.
(5) Mit Vollendung des 35. Lebensjahres wandelt sich die ordentliche Mitgliedschaft (außer bei den Gründungsmitgliedern) in eine Fördermitgliedschaft ohne Stimmrecht um. Bekleidet ein Mitglied noch ein Amt, so wandelt sich die Mitgliedschaft erst zum Ende seiner Amtsperiode.

§ 5 Ausschluss
(1) Der Vorstand kann bei Beitragsverzug, Satzungsverstoß, vereinsschädigendem Verhalten und Verstoß gegen die Grundsätze des Vereins Mitglieder ausschließen.
(2) Der Ausschluss ist innerhalb von 14 Tagen beim Schiedsgericht des Dachverbandes anfechtbar. Dieses entscheidet dann endgültig über den Ausschluss.

§ 6 Beiträge
(1) Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Förderbeiträgen.
(2) Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe und eine Beitragsordnung beschließt der Landesvorstand.
(3) Der Verein führt Beiträge, wie sie in der Beitragsordnung festgelegt werden, an den Dachverband ab.

§ 7 Organe
(1) Organe des Vereins sind:
– die Mitgliederversammlung,
– Kreisverbände,
– der Hauptausschuss,
– der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ und besteht aus allen Vereinsmitgliedern.
(2) Stimmberechtigt sind:
– die Kreisverbände mit mindestens zwei Delegierten und je weitere dreißig Mitglieder je einen weiteren Delegierten
– alle weiteren natürlichen und juristischen Personen, die keinem Kreisverband angehören, mit einer Stimme.
(3) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.
(4) Der Vorsitzende lädt mindestens zehn Tage vor dem Versammlungstermin unter Angabe der Tagesordnung ein.
(5) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
– Änderung der Satzung,
– Auflösung des Vereins,
– Entgegennahme eines Kassenprüfungsberichtes,
– Entlastung des Landesvorstandes,
– Wahl des Landesvorstandes,
– Wahl von Kassenprüfern.
(6) Alle Wahlen sind geheim durchzuführen. Der Landesvorstand ist mit Ausnahme der Beisitzer einzeln zu wählen.

§ 9 Kreisverbände
(1) Mitglieder können sich in Kreisverbänden zusammenschließen. Dieser Zusammenschluss bedarf der Zustimmung des Landesvorstandes. Ein Kreisverband arbeitet auf der lokalen und regionalen Ebene und verfolgt die Ziele des Landesverbandes.
(2) Der Kreisverband benötigt eine Satzung und einen gewählten Vorstand. Sollte ein Vorstand nicht gewählt werden, kann auf Beschluss des Landesvorstandes ein kommissarischer Vorsitzender benannt werden.
(3) Die Satzungen und Änderungen dieser Satzung der Kreisverbände bedürfen der Zustimmung des Landesvorstandes und dürfen der Satzung der „jungen medien thüringen – junge presse thüringen e.V.“ nicht widersprechen.

§ 10 Hauptausschuss
(1) Der Hauptausschuss hat die Aufgabe, den Vorstand bei seiner Arbeit zu unterstützen, den Informationsfluss im Verein zu verbessern, größere Aktionen und Veranstaltungen des Vereins mit vorzubereiten und der Koordination zwischen den Kreisverbänden zu dienen.
(2) Dem Hauptausschuss gehören der Landesvorstand und ein Vertreter jedes Kreisverbandes je angefangene 20 Mitglieder an.
(3) Jeweils der Landesvorstand und die Mitgliederversammlung können einzelnen Mitgliedern des Landesverbandes ein Mandat auf Zeit für den Hauptausschuss erteilen. Die Dauer dieses Mandates auf Zeit darf ein Jahr nicht überschreiten.
(4) Diese Mitglieder des Hauptausschusses sollen für bestimmte Projekte mit dem Mandat auf Zeit die Möglichkeit erhalten, aktiv das Vereinsleben mit zu bestimmen.
(5) Der Hauptausschuss tagt auf Einladung des Landesvorstandes mindestens einmal je Halbjahr mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen. Die Einladung erfolgt schriftlich an alle Kreisverbände bzw. die genannten Vertreter.

§ 11 Landesvorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, mindestens einem und höchstens zwei Stellvertretern sowie mindestens einem Beisitzer. Die Anzahl der Stellvertreter und Beisitzer werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
(2) Er ist für alle Aufgaben zuständig, die diese Satzung nicht der Mitgliederversammlung zuweist.
(3) Mindestens zwei Landesvorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(4) Die Vorstandsmitglieder werden vom Selbstkontrahierungsverbot nach § 181 BGB befreit.

§ 12 Protokollpflicht
(1) Von allen Sitzungen der Organe sind Protokolle anzufertigen.
(2) Diese sind von dem Landesvorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Organs zu unterschreiben.

§ 13 Geschäftsjahr
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 14 Verfahrensregeln
(1) Alle Mandatsträger werden auf zwei Jahre gewählt. Bei Nachwahlen gilt der turnusmäßige Wahltermin.
(2) Soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt, gilt eine Ladungsfrist der Organe von mindestens sieben Tagen.
(3) Soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt, werden Beschlüsse mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(4) Alle Organe sind, unabhängig von der Zahl der Anwesenden, beschlussfähig.

§ 15 Satzungsänderungen
(1) Änderungsanträge müssen im vollen Wortlaut mit der Ladungsfrist der Mitgliederversammlung zugehen.
(2) Sie bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 16 Auflösung
(1) Der Verein kann sich mit 3/4 Mehrheit auflösen.
(2) Der Antrag muss mit einer Ladungsfrist von 21 Tagen der Mitgliederversammlung zugehen.
(3) Der Antrag und die Einladung kann nur durch den Landesvorstand erfolgen.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse der Mitgliederversammlung über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 17 Sonstiges
Im übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen über den Verein.
Beschlossen am 17.11.1990 in Saalfeld, geändert am 04.04.1992, geändert am 14.11.1993, geändert am 18.03.1994, geändert am 18.11.1995, geändert am 25.08.1998, geändert am 18.10.1999, neugefasst am 17.01.2001 in Erfurt, gez. Denise Jahn und Martin Fischer, geändert am 21.09.2003 gez. Henryk Balkow und Andy Dietrich